BlogPosting Die notarielle Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung Author Tobias Scheidacker Created on Apr 16, 2026

May 18, 2026

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Die notarielle Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung

Die notarielle Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung

Wer infolge Krankheit, Unfall oder altersbedingter Einschränkung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist auf eine Person angewiesen, die rechtswirksam für ihn handelt. Das deutsche Recht sieht dafür zwei Wege vor: die gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB oder die privatautonome Vorsorge durch eine Vollmacht. Die Betreuung ist gesetzlich nachrangig — sie entfällt, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert also die Betreuungsanordnung. Dieser Beitrag stellt dar, welchen Umfang eine Vorsorgevollmacht haben sollte, warum die notarielle Form in der Praxis häufig unerläßlich ist und welche Besonderheiten das Betreuungsrechtsreformgesetz von 2023 mit sich gebracht hat.

Das Betreuungsgericht tritt an die Stelle des Vollmachtgebers

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1814 BGB. Danach bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr besorgen kann, einen rechtlichen Betreuer. Die Bestellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen — sie ist aber ausdrücklich nachrangig gegenüber einer erteilten Vollmacht. § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB stellt klar, daß eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können.

Das bedeutet in der Praxis: Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert die Betreuung. Fehlt sie, entscheidet das Gericht, wer zum Betreuer bestellt wird. Das Gericht ist dabei an die Wünsche des Betroffenen gebunden, soweit diese vor Einleitung des Verfahrens geäußert wurden und bekannt sind — doch wer in der akuten Situation nichts mehr äußern kann, hat diesen Einflußpunkt verloren. In Berlin erleben wir, daß Betreuungsgerichte die gerichtliche Bestellung überwiegend als Ultima ratio betrachten, aber ohne Vollmachturkunde keine andere Wahl haben.

Was eine Vorsorgevollmacht regeln kann und was nicht

Die Vorsorgevollmacht ist ein privatrechtliches Instrument. Sie ermächtigt eine Vertrauensperson, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln — ohne Einschaltung eines Gerichts. Der Umfang richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Für bestimmte Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfaßt. Dazu gehören die Einwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen, freiheitsentziehende Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen. Wer eine umfassende Vertretungsmacht erteilen möchte, muß diese Punkte also explizit aufführen — eine allgemein gehaltene Generalklausel reicht für diese Maßnahmekategorien nicht aus.

Gleichzeitig betrifft die Vorsorgevollmacht im engeren Sinne die Personensorge: medizinische Entscheidungen, Aufenthaltsbestimmung, Pflegefragen. Vermögensangelegenheiten — insbesondere Grundstücksverkäufe, Bankgeschäfte, Darlehensaufnahme — werden üblicherweise durch eine Generalvollmacht abgedeckt, die mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden kann. In meiner Praxis beurkunden wir beides regelmäßig in einer Urkunde, weil die Trennlinie zwischen Vermögens- und Personensorge im Alltag kaum sauber zu ziehen ist: Die Entscheidung, in ein Pflegeheim zu wechseln, hat immer auch vermögensrechtliche Konsequenzen.

Die Grundstücksklausel und warum Banken eigene Anforderungen stellen

Hier liegt ein Punkt, der auch informierten Lesern nicht immer bewußt ist. Wer für den Vollmachtgeber ein Grundstück kaufen, verkaufen oder belasten will, braucht eine Vollmacht, die genau das ausdrücklich erlaubt. Der Grund ist § 311b BGB: Verträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis gilt auch für die Vollmacht selbst, wenn sie zum Abschluß eines solchen Vertrags erteilt wird — eine privatschriftliche Vollmacht genügt dann grundsätzlich nicht, weil das Grundbuchamt eine in öffentlicher Form erteilte oder zumindest beglaubigte Vollmacht verlangt.

Banken stellen ihrerseits Anforderungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Nach einem DNotI-Gutachten vom 5. Dezember 2024 (Az. a02f9ec9) hat die Praxis gezeigt, daß Kreditinstitute eine notariell beurkundete Vollmacht verlangen, bevor sie dem Bevollmächtigten Zugang zum Online-Banking einräumen oder Kontoverfügungen freigeben. Das DNotI bestätigt dort auch, daß eine Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB grundsätzlich zur Einrichtung von Online-Banking berechtigt — sofern der entsprechende Aufgabenbereich in der Vollmacht ausdrücklich aufgenommen ist. In der Praxis entsteht ein nennenswerter Teil unserer Beratungsgespräche aus Situationen, in denen eine privatschriftliche Vollmacht an der Bankenpraxis gescheitert ist.

Privatschriftlich oder notariell: Was den Unterschied macht

Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht ist nach deutschem Recht grundsätzlich formfrei wirksam. Das Gesetz schreibt für die Vorsorgevollmacht keine notarielle Form vor. Trotzdem sprechen erhebliche praktische Gründe für die notarielle Beurkundung.

Erstens prüft der Notar bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und dokumentiert dies in der Urkunde. Das ist in Situationen, in denen später Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit entstehen, der entscheidende Unterschied. Eine privatschriftlich erstellte Vollmacht kann von Banken, Behörden oder Gerichten angefochten oder bezweifelt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung bereits erkennbar eingeschränkt war. Zweitens kann nur eine notariell beurkundete oder zumindest beglaubigte Vollmacht unmittelbar beim Grundbuchamt eingesetzt werden — und drittens ermöglicht nur die notarielle Form die Eintragung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK) ist ein bundesweites Verzeichnis, das im Ernstfall vom Betreuungsgericht abgefragt wird. Ist eine Vollmacht dort eingetragen, erfährt das Gericht bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens sofort, daß eine Vollmacht existiert — und sieht von der Betreuungsanordnung ab. Privatschriftliche Vollmachten können zwar auch im Vorsorgeregister eingetragen werden, doch ohne notarielle Beurkundung fehlt der Nachweis der geprüften Geschäftsfähigkeit, den viele Institutionen faktisch erwarten.

Das Betreuungsrecht nach der Reform 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht, das das Vormundschafts- und Betreuungsrecht grundlegend umgestaltet hat. Der Subsidiaritätsgrundsatz — Vollmacht geht vor Betreuung — ist nun explizit in § 1814 BGB verankert. Das Reformgesetz stärkt die Stellung des Bevollmächtigten gegenüber dem Betreuer und präzisiert die Befugnisse des Betreuungsgerichts zur Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 BGB für Fälle, in denen der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers nicht pflichtgemäß wahrnimmt.

Für die Praxis bedeutet das eine klare Wertungsvorgabe des Gesetzgebers: Die selbstbestimmte Vorsorge durch Vollmacht ist der staatlichen Betreuung vorzuziehen. Ein Betreuungsgericht, das ein laufendes Betreuungsverfahren einleitet, wird zuerst prüfen, ob eine Vollmacht existiert — und wenn ja, das Verfahren in der Regel einstellen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine Neuregelung der Betreuervergütung, die die Kosten einer gerichtlichen Betreuung gegenüber der Eigenvorsorge weiter abhebt.

Was eine Vollmacht kosten darf

Die Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem GNotKG. Nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist der Geschäftswert bei allgemeinen Vollmachten nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind Umfang der Vollmacht und Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der Mindestgeschäftswert liegt bei 5.000 Euro, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung bestehen.

Bei einem Geschäftswert von 5.000 Euro ergibt sich nach der Gebührentabelle eine Gebühr von 50 Euro; da Beurkundungen der 2,0-fachen Gebühr nach Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses unterliegen, liegt die Notargebühr in einem einfachen Fall bei 100 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Bei höherem Vermögen steigt der Geschäftswert entsprechend, bleibt aber nach § 98 Abs. 4 GNotKG gedeckelt auf maximal 1 Million Euro. Für eine Vollmacht mit Testament und Patientenverfügung im selben Termin entstehen je gesonderte Beurkundungsverfahren mit eigenem Geschäftswert — die Kombination ist jedoch sinnvoll, weil die drei Dokumente inhaltlich aufeinander abgestimmt werden müssen.

Ein praktischer Hinweis zur Untervollmacht

In einem aktuellen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2025 (Az. XII ZB 291/25) hat das Gericht eine Problematik der Untervollmacht behandelt, die bei Vorsorgevollmachten praktisch relevant ist: Wenn der Bevollmächtigte selbst verstirbt oder handlungsunfähig wird, bevor er von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat, und er zuvor einem Dritten eine Untervollmacht erteilt hat, stellt sich die Frage, ob diese Untervollmacht den Bevollmächtigten bei der Ausübung der ursprünglichen Vorsorgevollmacht ersetzen kann. Das ist nach der Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 2025 nicht ohne weiteres möglich, weil eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich auf persönlichem Vertrauen beruht und die Untervollmacht dieses Vertrauen nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung übertragen kann. Wer in seiner Vollmacht auch die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung absichern möchte, muß dies ausdrücklich regeln.

Was wir im Notariat für die Beurkundung benötigen

Für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht — mit oder ohne Testament und Patientenverfügung — senden wir vorab einen Entwurf zu. Benötigt werden die Personalien aller Beteiligten (Vollmachtgeber und Bevollmächtigte) sowie eine Vorstellung vom Umfang der Vollmacht: Soll sie nur die Personensorge betreffen oder auch Vermögensangelegenheiten einschließen? Sollen Grundstücksgeschäfte ausdrücklich erfaßt sein? Soll Untervollmacht zulässig sein? Diese Fragen werden im Entwurf geklärt, bevor der Termin vereinbart wird.

Die Eintragung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgt auf Wunsch unmittelbar im Anschluß an die Beurkundung. Die Registrierungsgebühr liegt derzeit bei 18,50 Euro für die Erstregistrierung.

Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.


Notar in Berlin

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