April 26, 2026

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Ein Erbvertrag bindet stärker als jedes Testament

Was die Vertragsparteien als vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag beurkunden, läßt sich später nicht mehr einseitig ändern. Diese Bindung ist so gewollt; wie weit sie reicht und wo der Vertrag Spielraum läßt, gestalten die Vertragsparteien selbst mit.

Was die Bindungswirkung umfaßt

Ein Testament läßt sich bis zum Tod widerrufen. Der Erblasser errichtet ein neues, vernichtet das alte oder nimmt es aus der notariellen Verwahrung zurück. Beim Erbvertrag ist das anders. Mit der Beurkundung verpflichten sich die Vertragsparteien wechselseitig, die vertragsmäßigen Verfügungen aufrechtzuerhalten. Spätere letztwillige Verfügungen, die das Recht eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden, sind nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB von Anfang an unwirksam.

Die Bindung erfaßt nur die vertragsmäßigen Verfügungen. § 2299 BGB erlaubt zugleich, in derselben Urkunde einseitige Verfügungen aufzunehmen, also Vermächtnisse, Auflagen oder Anordnungen, die nicht binden sollen. Die Vertragsparteien legen also schon bei der Beurkundung fest, welche Teile der Urkunde sie als verbindlich und welche sie als frei widerruflich behandelt sehen wollen. Diese Weichenstellung gestalte ich gemeinsam mit den Vertragsparteien im Beratungsgespräch — bevor wir an die konkrete Formulierung gehen. Die §§ 2289 ff. BGB sind Auffangrecht; sie greifen dort, wo der Vertrag selbst nichts sagt.

Soweit eine Verfügung vertragsmäßig getroffen ist, erfaßt ihre Bindung nicht nur das Vermögen, das bei Vertragsschluß vorhanden war, sondern auch alles, was später hinzukommt. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 2278 BGB und § 2289 BGB. Die Bindungswirkung knüpft an die vertragsmäßige Verfügung selbst an, nicht an einen bestimmten Vermögensbestand. Wer eine Person zum Erben einsetzt, bindet damit den Nachlaß, wie er sich beim Erbfall darstellt, einschließlich nachträglicher Erbschaften und Wertsteigerungen, die zwischen Vertragsschluß und Tod hinzutreten. Bei einem Mehrfamilienhaus in Charlottenburg, das beim Vertragsschluß den wesentlichen Vermögensbestand ausmacht, kann eine später angefallene Erbschaft denselben Umfang erreichen. Wer das einbezieht, kann die Reichweite seiner Bindung von Anfang an steuern, etwa durch eine ausdrückliche Beschränkung der Erbeinsetzung auf bestimmte Vermögensbestandteile oder durch einen Schenkungsvorbehalt für künftige Zuwächse.

Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament ist das anders. Dort entsteht die Bindung erst mit dem Tod des Erstversterbenden, und sie betrifft nur die wechselbezüglichen Verfügungen. Beim Erbvertrag ist die Bindung sofort da, und sie erstreckt sich auf alle vertragsmäßig getroffenen Verfügungen. Wer Verlässlichkeit zu Lebzeiten beider Vertragsparteien sucht, findet sie im Erbvertrag; wer Beweglichkeit über den ersten Erbfall hinaus bewahren möchte, im gemeinschaftlichen Testament.

Wo das Recht zu lebzeitigen Verfügungen unberührt bleibt

Trotz der erbrechtlichen Bindung bleibt der Erblasser frei, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. § 2286 BGB stellt das ausdrücklich klar. Veräußerung und Belastung des Grundstücks brechen die Bindung nicht; auch eine Schenkung bleibt im Ausgangspunkt zulässig. Die Bindung wirkt von Todes wegen, nicht zu Lebzeiten.

Die Grenze zieht § 2287 BGB. Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach Eintritt des Erbfalls vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Der Anspruch richtet sich also nicht gegen den Nachlaß, sondern gegen den Empfänger. In der Praxis kommt es auf das Eigeninteresse des Erblassers an: Schenkungen aus einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse lösen die Herausgabepflicht nicht aus. Die Rechtsprechung anerkennt dieses Eigeninteresse seit langem; es reicht von der Versorgung des Schenkers bis zu wirtschaftlichen Erwägungen, die den Übergang eines Vermögensgegenstands rechtfertigen.

Ein DNotI-Gutachten aus dem Jahr 2016 (Abruf-Nr. 135429) zeigt, wie konkret diese Abwägung wird. Eine Tochter, der die Eltern 1973 ein vermietetes Mehrfamilienhaus erbvertraglich als Vermächtnis zugewandt hatten, wollte nach Jahrzehnten der Verwaltung die Immobilie veräußern. Sie führte den hohen Verwaltungsaufwand und ungünstige Renditeüberlegungen an. Das Institut arbeitete heraus, daß diese Motive grundsätzlich ein lebzeitiges Eigeninteresse begründen können, das den Vorwurf der Beeinträchtigungsabsicht entkräftet. Entscheidend war die Beweislast: Wer einen Anspruch nach § 2287 BGB abwehren will, muß die wirtschaftlichen und persönlichen Motive für die Schenkung dokumentieren, und zwar zeitnah. Begründungen, die der Erblasser zu Lebzeiten festgehalten hat, sind im Streitfall ungleich tragfähiger als solche, die erst die Erben nach dem Erbfall formulieren müssen.

Wer Schenkungen innerhalb der Familie planbar machen will, kann den Erbvertrag mit einem ausdrücklichen Schenkungsvorbehalt verbinden. Eine Klausel, die auf § 2287 BGB verweist und das Recht zu lebzeitigen Schenkungen offenhält, ist nach gefestigter Rechtsprechung wirksam. Das DNotI hat in einem Gutachten vom 21. Februar 2025 (Auslegung eines Erbvertrags im Hinblick auf Schenkungsbefugnisse des überlebenden Ehegatten) herausgearbeitet, daß ein wirksamer Schenkungsvorbehalt Reichweite und Voraussetzungen klar bezeichnen muß und sich nicht aus einem allgemein gehaltenen Hinweis ableiten läßt. Ohne eine solche Klausel bleibt der Erblasser auf die Eigeninteresse-Argumentation angewiesen, deren Ausgang im Streitfall offen ist. Den Schenkungsvorbehalt formuliere ich daher gemeinsam mit den Vertragsparteien, abgestimmt auf die konkrete Familien- und Vermögenslage.

Die Aufhebung ist Vertragssache

Der Erbvertrag läßt sich jederzeit aufheben, solange beide Vertragsparteien leben — aber nur durch sie beide gemeinsam. § 2290 BGB verlangt für die Aufhebung des gesamten Vertrags oder einzelner vertragsmäßiger Verfügungen einen Aufhebungsvertrag derselben Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tod einer Vertragspartei ist eine Aufhebung ausgeschlossen. Die Form folgt der Form des Erbvertrags, also notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2290 Abs. 3 i. V. m. § 2276 BGB). Ich verlese den Aufhebungsvertrag vollständig in Anwesenheit beider Vertragsparteien und belehre über die Wirkung der Aufhebung auf etwaige Bindungswirkungen gegenüber Dritten wie Schlußerben oder Vermächtnisnehmern. Ein zwischen Ehegatten geschlossener Erbvertrag läßt sich auch durch ein gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten aufheben (§ 2292 BGB); diese Brücke besteht ebenfalls nur, solange beide Ehegatten leben.

Eine begrenzte Lockerung sieht § 2291 BGB für nachgeordnete Verfügungselemente vor. Vertragsmäßig angeordnete Vermächtnisse, Auflagen oder Rechtswahlen kann der Erblasser durch ein Testament aufheben, wenn der andere Vertragschließende der Aufhebung in notariell beurkundeter Form zustimmt. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. In der Praxis erlaubt das eine begrenzte Beweglichkeit für Detailregelungen, ohne den gesamten Erbvertrag zu öffnen, etwa wenn ein Vermächtnis aus dem Jahr des Vertragsschlusses durch die Lebensumstände überholt ist. Die Erbeinsetzungen als Hauptverfügungen bleiben außerhalb dieser Erleichterung; sie lassen sich nur über die vollständige Aufhebung nach § 2290 BGB ändern.

Wann ein einseitiger Rücktritt offensteht

Den wichtigsten Spielraum geben die Vertragsparteien sich selbst, indem sie im Erbvertrag einen Rücktrittsvorbehalt nach § 2293 BGB aufnehmen. Hat sich der Erblasser das Recht zum Rücktritt vorbehalten (frei oder an Bedingungen geknüpft), kann er ohne Mitwirkung des anderen Vertragspartners zurücktreten. Ohne einen solchen Vorbehalt ist ein einseitiger Rücktritt nur in eng begrenzten gesetzlichen Konstellationen möglich. Welche Variante die richtige ist, hängt von der Funktion des Erbvertrags ab. Bei einem Erbvertrag, der eine Gegenleistung absichern soll (etwa die Übernahme eines Mehrfamilienhauses mit Pflegeverpflichtung der Übernehmerin), ist ein freier Rücktrittsvorbehalt für den Übergeber das funktionale Gegenstück zur Bindung des Übernehmers. Bei einem Erbvertrag, der eine reine Bindungsentscheidung unter Ehegatten trifft, kann der Vorbehalt bewußt entfallen, weil gerade die wechselseitige Bindung gewollt ist.

Daneben kennt das Gesetz das Rücktrittsrecht nach § 2294 BGB, wenn sich der vertragsmäßig Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde. Der Maßstab knüpft an § 2333 BGB an, also an schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige. Eine bloße persönliche Enttäuschung trägt nicht. Schließlich gestattet § 2295 BGB einen Rücktritt, wenn die vertragsmäßige Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten getroffen wurde (typischerweise eine Pflege- oder Leibrentenverpflichtung) und diese Gegenverpflichtung vor dem Tod des Erblassers wegfällt. Wer sein Mehrfamilienhaus erbvertraglich überträgt und im Gegenzug die lebzeitige Pflege erwartet, kann zurücktreten, wenn der Übernehmer die Pflege später einseitig einstellt.

Für jeden Rücktritt gilt: Er muß höchstpersönlich erklärt werden, eine Vertretung schließt § 2296 Abs. 1 BGB aus. Die Erklärung erfolgt zu Lebzeiten beider Vertragschließender in notariell beurkundeter Form gegenüber dem anderen Teil. Nach dessen Tod kann ein Rücktritt nach §§ 2293 oder 2295 BGB nur noch durch Testament ausgeübt werden.

Anfechtung als enger Sonderfall

Außerhalb von Aufhebung und Rücktritt bleibt die Anfechtung des Erbvertrags. Sie folgt §§ 2281 ff. BGB i. V. m. §§ 2078, 2079 BGB. Anfechtungsgründe sind insbesondere der Inhaltsirrtum des Erblassers und das Übergehen eines beim Erbfall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, etwa eines Kindes aus einer späteren Ehe, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht geboren war. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Bei der Anfechtung wegen nachträglich hinzugetretener Pflichtteilsberechtigter beginnt die Frist mit dem die Pflichtteilsberechtigung auslösenden Ereignis. Es lohnt sich, die Fristen früh im Auge zu behalten: Wenn Wiederverheiratung oder Geburt eines neuen Pflichtteilsberechtigten lange vor dem Erbfall liegen und unbemerkt bleiben, kann das Anfechtungsrecht beim Eintritt des Erbfalls bereits erloschen sein. Die Anfechtungserklärung selbst bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2282 Abs. 3 BGB) und kann ebenfalls nicht durch einen Vertreter abgegeben werden.

Wo der Erbvertrag sich von vergleichbaren Instrumenten abhebt

Zwei Konstellationen sprechen strukturell für den Erbvertrag und gegen das gemeinschaftliche Testament. Die erste ist die vorweggenommene Erbfolge bei Mietshaus oder Unternehmensbeteiligung gegen eine Gegenleistung wie Versorgungsleistung, Pflegeverpflichtung oder Leibrente. In dieser Konstruktion bekommt der Übernehmer eine Sicherheit über die erbrechtliche Schlußposition, die ihm erlaubt, in das Objekt zu investieren oder die Bewirtschaftung dauerhaft zu organisieren. Ein Testament, das der Übergeber jederzeit einseitig ändern kann, leistet diese Sicherheit nicht. Der Erbvertrag bindet, und mit einem Rücktrittsvorbehalt für den Übergeber läßt sich diese Bindung zugleich ausbalancieren.

Die zweite Konstellation ist die Patchwork-Familie. Bringt der Mann Kinder aus einer früheren Ehe mit, die Frau eigene Kinder, und gehört eine Berliner Wohnimmobilie zum Vermögen, lassen sich die Schutzinteressen im Testament nur schwer abbilden. Beide Ehegatten möchten den jeweils anderen für den Fall des Erstversterbens absichern, ohne daß die Kinder des Verstorbenen über die eigene Erbfolge des Überlebenden faktisch von der Beteiligung am Familienvermögen ausgeschlossen werden. Ein gemeinschaftliches Testament läßt dem Überlebenden offen, die wechselbezüglichen Bestimmungen zu unterlaufen, soweit sie überhaupt wechselbezüglich gefaßt sind. Der Erbvertrag bindet bereits zu Lebzeiten und nimmt dem Überlebenden diese Möglichkeit. Wer im Vertrag punktuell Beweglichkeit vorsehen möchte, etwa für die Versorgung eines neuen Lebenspartners des Überlebenden oder für künftige Großkinder, kann das über vertragliche Änderungs- oder Schenkungsvorbehalte gestalten.

Wer demgegenüber für den Überlebenden möglichst weite Bewegungsfreiheit bewahren möchte, wählt das gemeinschaftliche Testament. Die Bindung entsteht dort erst mit dem Tod des Erstversterbenden, sie umfaßt nur die wechselbezüglichen Verfügungen, und sie läßt sich durch einen Änderungsvorbehalt weiter lockern. Die Wahl zwischen beiden Instrumenten ist keine Stilfrage. Sie hängt davon ab, welcher Beteiligte welches Risiko übernimmt und ob die Bindung beidseitig gewollt ist. Diese Vorfrage prägt die Gestaltung; die spätere Formulierung folgt ihr.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind benachbarte Vorsorgethemen. Sie regeln andere Lebenslagen (die Vertretung zu Lebzeiten und Entscheidungen im Krankheitsfall) und haben mit dem Erbvertrag rechtlich nichts zu tun. Wenn Sie das wünschen, spreche ich diese Themen im selben Termin mit Ihnen durch, getrennt vom Erbvertrag und in eigenständigen Urkunden.

Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.

Tobias Scheidacker
Notar in Berlin

Quellen und weiterführende Links

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