May 8, 2026

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Handschriftliches oder notarielles Testament bei Immobilienvermögen

Das Testament bei Immobilienvermögen wirkt über die letztwillige Verfügung hinaus. Welche Form die Erblasser wählen, eigenhändig nach § 2247 BGB oder notariell nach § 2232 BGB, entscheidet darüber, wie der Erbnachweis vor dem Grundbuchamt zu führen ist und wie eindeutig der letzte Wille umgesetzt werden kann.

Was § 2247 BGB verlangt und woran das eigenhändige Testament scheitert

Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB setzt voraus, daß die letztwillige Verfügung vollständig mit der Hand geschrieben, mit Datum und Ort versehen und unterschrieben ist. Eine maschinengeschriebene Anlage oder ein eingefügter Computerausdruck nimmt dem Testament die Wirksamkeit.

In der Praxis scheitert das eigenhändige Testament selten am Schreibakt selbst. Die häufigsten Probleme entstehen auf der Auslegungsebene. Die Begriffe „Erbe" und „Vermächtnis" werden in der Alltagssprache synonym verwendet, das Bürgerliche Gesetzbuch trennt sie streng: Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 BGB, das Vermächtnis ein schuldrechtlicher Anspruch nach § 2147 BGB. Wer schreibt „ich vermache meiner Tochter das Haus", hat rechtlich nur ein Vermächtnis ausgesprochen, auch wenn die Tochter wirtschaftlich Erbin werden sollte. Die Konsequenz: Der gesetzliche Erbe wird Eigentümer und ist gegenüber der Tochter zur Übertragung des Hauses verpflichtet. Weitere Auslegungsfallen sind die unbestimmte Erbeneinsetzung („alle meine Kinder" — schließt das Stiefkinder ein?) und die berühmte Klausel „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" beim Ehegattentestament, deren Reichweite je nach Gericht unterschiedlich ausgelegt wird.

Hinzu kommen Probleme auf der Existenzebene. Eine fehlende Ortsangabe führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, kann aber im Erbscheinsverfahren Erklärungsbedarf auslösen. Wirkt die Unterschrift eher wie ein Kürzel, läßt sich das Testament anfechten. Ohne Datum bleibt unklar, welches von mehreren Testamenten das spätere und damit das wirksame ist. Liegt nach dem Erbfall nur eine Kopie vor, gilt sie für das Grundbuchamt nicht als Erbnachweis. Das DNotI hat in einem Gutachten vom Dezember 2022 erörtert, was passiert, wenn das Original eines privatschriftlichen Ehegattentestaments verschwunden ist: Der Erbnachweis muß dann über einen Erbschein geführt werden, und der Verlust ist zusätzlich glaubhaft zu machen.

Beurkundung, Verwahrung und ZTR-Eintrag

Beim notariellen Testament nach § 2232 BGB nehme ich die Erklärung des Erblassers mündlich oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift entgegen. Ich erforsche den Willen, kläre den Sachverhalt und belehre über die rechtliche Tragweite der Verfügung (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Inhaltlich umfaßt das die Wechselbezüglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament, die Pflichtteilsfolgen, den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis und — wo es paßt — die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Die Erklärung wird in der Niederschrift so festgehalten, daß sie keinen Auslegungsspielraum läßt.

Nach der Beurkundung verschließe ich die Niederschrift mit dem Prägesiegel (§ 34 Abs. 1 BeurkG) und veranlasse die unverzügliche Übergabe an das Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung. Verwahrgericht ist das Amtsgericht meines Amtssitzes (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Zugleich übermittle ich die Verwahrangaben elektronisch an das bei der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister (ZTR) (§ 34a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 78c BNotO). Damit ist das Testament bis zum Erbfall körperlich gesichert und im Register auffindbar.

Der Ablauf nach dem Erbfall

Nach dem Tod des Erblassers läuft die Eröffnung des notariellen Testaments von Amts wegen. Das Standesamt meldet den Sterbefall an die das ZTR führende Registerbehörde bei der Bundesnotarkammer (§ 78e Satz 1 BNotO). Die Registerbehörde gleicht den Sterbefall mit dem Register ab und benachrichtigt zwei Stellen: das Nachlassgericht, das nach § 343 FamFG für den Erbfall örtlich zuständig ist, und das Verwahrgericht, bei dem das Testament körperlich liegt. Das Verwahrgericht sendet das Testament an das Nachlassgericht; dieses eröffnet die Verfügung von Todes wegen, nimmt darüber eine Niederschrift auf und gibt den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt schriftlich bekannt (§ 348 FamFG).

Beim eigenhändigen Testament beginnt diese Kette nur, wenn das Testament beim Nachlassgericht eingereicht wird. § 2259 BGB verpflichtet jeden, der ein Testament besitzt, es nach Eintritt des Erbfalls unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Wird es nicht abgeliefert oder findet sich kein Original, scheitert die Eröffnung — und mit ihr der Nachweisweg, der ohne Erbschein zum Grundbuchamt führen könnte.

Erbnachweis vor dem Grundbuchamt (§ 35 GBO)

Wer als Erbe im Grundbuch eingetragen werden will, muß dem Grundbuchamt die Erbfolge nachweisen. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO sieht dafür den Erbschein vor. Satz 2 läßt eine Ausnahme zu, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde beruht: Dann genügt das Testament zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Beim eigenhändigen Testament greift Satz 2 nicht. Die Erben beantragen den Erbschein.

Im Erbscheinsverfahren fallen zwei Gebühren an: die Erteilung des Erbscheins (1,0-Gebühr nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG i.V.m. Anlage 2) und die eidesstattliche Versicherung der Erben über die Richtigkeit ihrer Angaben (weitere 1,0-Gebühr nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Bei 500.000 Euro Reinvermögen summiert sich das auf rund 1.870 Euro Gerichtsgebühren ohne Mehrwertsteuer. Hinzu kommt die Bearbeitungszeit des Nachlassgerichts, in der die Grundbuchberichtigung nicht stattfinden kann.

Kostenvergleich Notar gegen Erbschein bei 500.000 Euro Reinvermögen

Geschäftswert für das notarielle Testament ist das Reinvermögen des Erblassers, also das Aktivvermögen abzüglich der Schulden. Bei 500.000 Euro Reinvermögen beträgt die Beurkundungsgebühr nach KV Nr. 21200 (1,0-Gebühr) 935 Euro. Hinzu kommen Auslagenpauschale (20 €), Mehrwertsteuer (181,45 €), Verwahrung beim Amtsgericht (75 €) und die einmalige ZTR-Registrierung bei der Bundesnotarkammer (15,50 €). Gesamt: ca. 1.228 Euro, einmalig, zu Lebzeiten.

Das notarielle Einzeltestament ist damit günstiger als das Erbscheinsverfahren nach einem privatschriftlichen Testament (rund 1.870 Euro). Beim gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten fällt die Differenz größer aus. Wer mit dem Ehepartner gemeinsam testiert (§ 2265 BGB) und gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlußerben verfügt — die als Berliner Testament bekannte Gestaltung nach § 2269 BGB —, zahlt einmalig die 2,0-Gebühr nach KV Nr. 21100, also rund 1.870 Euro zzgl. Nebenkosten für beide Erblasser in einem Beurkundungsvorgang. Beim handschriftlichen Pendant fallen nach jedem der beiden Erbgänge die Erbscheinkosten an, bei 500.000 Euro Reinvermögen also zweimal rund 1.870 Euro.

Eine Anmerkung zur Kostenfrage: Die Notarkosten zahlt der Erblasser zu Lebzeiten, die Erbscheinkosten fallen erst nach dem Tod bei den Erben an. Aus Sicht der eigenen Brieftasche ist das handschriftliche Testament also unschlagbar günstig — die Rechnung kommt nur an eine andere Adresse.

Wann das eigenhändige Testament seine Rolle hat

Das eigenhändige Testament ist die richtige Form für die kurzfristige Sofortlösung, etwa vor einer Operation oder einer Reise, in jeder Lebenslage, in der die Beurkundung nicht rechtzeitig möglich ist. Ein formwirksames handschriftliches Testament ist besser als gar keines. Auch bei kleinen, übersichtlichen Vermögensverhältnissen ohne Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann es ausreichen.

Bei Immobilienvermögen liegt der notarielle Mehrwert vor allem in zwei Punkten: Die Niederschrift hält den Willen unzweideutig fest, sodaß spätere Auslegungsstreitigkeiten gegenstandslos werden. Und vor dem Grundbuchamt erspart die öffentliche Urkunde den Erbschein. In unserer Beratungspraxis begegnen uns beide Konstellationen: Erben mit privatschriftlichem Testament, die nach dem Erbfall den Erbschein beantragen und auf das Nachlassgericht warten, und Erben mit notariellem Testament, die mit Testament und Eröffnungsniederschrift direkt zum Grundbuchamt gehen und die Eintragung innerhalb weniger Wochen abschließen.

Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.

Tobias Scheidacker
Notar in Berlin

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