Der Bundesgerichtshof hat 2016 klargestellt, daß eine Patientenverfügung nur dann unmittelbar bindend wirkt, wenn sie konkrete Entscheidungen für eine bestimmte Behandlungssituation enthält. Der Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" reicht dafür nicht. Er beschreibt einen Wunsch, keine Entscheidung.
Diese Unterscheidung hat praktische Folgen. Eine zu unbestimmte Verfügung entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Ärzten und Bevollmächtigten. Stattdessen muß der mutmaßliche Wille des Betroffenen aus früheren Äußerungen und allgemeinen Wertvorstellungen ermittelt werden. Dieses Verfahren kostet Zeit und kann am Ende zu einem anderen Ergebnis führen als dem, das der Verfasser ursprünglich wollte.
Was der BGH verlangt und was er nicht verlangt
Der BGH hat in den Beschlüssen vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16, BGHZ 211, 67) und vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung präzisiert. Die Vorschrift, auf die er sich stützt, steht heute in § 1827 Abs. 1 BGB; sie hat seit dem 1. Januar 2023 den früheren § 1901a BGB abgelöst, ohne daß sich am Inhalt etwas geändert hätte. Eine Patientenverfügung muß danach erkennbar auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Verfassers zutreffen. Diese Bestimmtheit erreicht der Verfasser durch die Benennung einzelner ärztlicher Maßnahmen oder durch die Beschreibung ausreichend spezifizierter Krankheitssituationen.
Was der BGH nicht verlangt, ist ebenso bedeutsam. Der Verfasser muß sich nicht mit allen denkbaren medizinischen Szenarien auseinandersetzen. Er ist nicht gehalten, seine eigene Krankengeschichte vorwegzunehmen oder den Stand der Medizin zum Zeitpunkt seiner Erkrankung zu antizipieren. Gefordert ist eine beschreibende Festlegung des Gewollten und des Nicht-Gewollten für bestimmte Lebenssituationen, nicht eine lückenlose Aufzählung aller möglichen Behandlungen.
Die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" bleibt nach diesen Entscheidungen für sich allein unzureichend, weil ihr die Bezugnahme auf eine bestimmte Behandlungssituation fehlt. Gleiches gilt für Wendungen wie „würdevoll sterben dürfen". Solche Formulierungen beschreiben Werte, keine Entscheidungen.
Wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beurkundet werden
Eine Patientenverfügung wird in der Regel als Teil II einer einheitlichen Urkunde beurkundet; Teil I ist die Vorsorgevollmacht. Beide Themen können auf Wunsch auch in getrennten Urkunden geregelt werden. Inhaltlich beschreibt Teil I, wer im Bedarfsfall als Bevollmächtigter handelt, und Teil II, welche Behandlungen gewünscht oder abgelehnt werden. Ein Testament gehört nicht in dieselbe Urkunde, weil Bevollmächtigte und Ärzte, die die Vorsorge-Urkunde im Bedarfsfall einsehen, den Inhalt erbrechtlicher Verfügungen nicht erfahren sollen. Das Testament bleibt deshalb eine eigene Urkunde.
Schriftform ist für die Patientenverfügung gesetzlich genug (§ 1827 Abs. 1 S. 1 BGB). Die notarielle Form leistet zwei zusätzliche Dinge. Erstens erfolgt eine Belehrung über die Bestimmtheitsanforderungen des BGH, was eine tragfähige Formulierung der zugrundeliegenden Behandlungssituationen ermöglicht. Zweitens wirkt die Beurkundung als impliziter Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung. § 11 Abs. 1 BeurkG verlangt, daß ich die Beurkundung ablehne, wenn ich von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt bin; bestehen Zweifel, halte ich sie in der Niederschrift fest. Liegen keine Zweifel vor, wird die Geschäftsfähigkeit nicht eigens vermerkt — die Beurkundung selbst ist der Beleg, daß kein Anlaß für eine Ablehnung oder einen Zweifelsvermerk bestand. Eine privatschriftliche Patientenverfügung läßt sich von Ärzten oder Angehörigen anzweifeln, wenn der Verfasser bei der Errichtung erkennbar eingeschränkt war.
Wenn der Wortlaut die Behandlungssituation nicht trifft
Patientenverfügungen müssen Behandlungssituationen treffen, die der Verfasser bei der Errichtung noch nicht erlebt. Der Wortlaut „keine Beatmung" kann auf eine bestimmte Krankheitslage gerichtet sein, im konkreten Behandlungsfall aber auf eine andere Konstellation angewandt werden. Im Beurkundungstermin belehre ich über solche Auslegungsspielräume und halte die genauer beschriebene Behandlungssituation im Protokoll fest. Das macht die Verfügung tragfähiger gegenüber späteren Interpretationen.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht im Vergleich
Beide Teile der Urkunde verfolgen unterschiedliche Zwecke und ergänzen sich. Die Patientenverfügung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, Behandlungsentscheidungen für zukünftige Situationen im voraus zu treffen. Sie wirkt unmittelbar, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen; der Bevollmächtigte hat sie umzusetzen, nicht zu überprüfen. Die Vorsorgevollmacht dagegen benennt eine Person, die Entscheidungen trifft, wenn der Betroffene dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie delegiert Entscheidungsmacht, ohne den Inhalt der Entscheidung festzulegen.
Jeder Teil hat eine Schwachstelle, die durch den anderen geschlossen wird. Die Patientenverfügung kann keine Situationen erfassen, die beim Verfassen nicht bedacht wurden. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten Entscheidungsmacht, ohne ihm eine Richtschnur für den Inhalt mitzugeben, es sei denn, eine Patientenverfügung existiert und greift. Liegt nur eine Vorsorgevollmacht vor, bleibt der Inhalt der Entscheidung dem Bevollmächtigten überlassen. Liegt nur eine Patientenverfügung vor, ohne daß ein Bevollmächtigter benannt wurde, bestellt das Betreuungsgericht im Ernstfall einen Betreuer.
Was die Patientenverfügung dem Bevollmächtigten abnimmt
Eine ausreichend bestimmte Patientenverfügung entlastet den Bevollmächtigten in einer Weise, die unabhängig von ihrer rechtlichen Bindungswirkung wirkt. Auch ohne Patientenverfügung könnte der Bevollmächtigte über medizinische Maßnahmen entscheiden, sofern seine Vollmacht den Aufgabenbereich nach § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich umfaßt. Er müßte dann den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers ermitteln und selbst entscheiden, ob lebenserhaltende Maßnahmen fortgeführt oder beendet werden. Liegt eine Patientenverfügung vor, die auf die konkrete Behandlungssituation paßt, hat er sie nur umzusetzen; die inhaltliche Entscheidung hat der Vollmachtgeber zu Lebzeiten getroffen. Die Verantwortung für die Entscheidung über Leben und Sterben verbleibt damit beim Vollmachtgeber. Für nahe Angehörige als Bevollmächtigte ist das ein wesentlicher Unterschied — sie tragen die rechtliche Vertretung, nicht die inhaltliche Entscheidung.
Wenn nur eine Patientenverfügung vorliegt
Existiert eine Patientenverfügung, aber kein Bevollmächtigter, bestellt das Betreuungsgericht im Ernstfall einen Betreuer — in der Regel einen Berufsbetreuer aus dem Betreuerverzeichnis nach § 1816 BGB. Das Krankenhaus prüft zwar die Verfügung, sobald sie bekannt ist und ausreichend bestimmt erscheint. Es fehlt aber jemand, der rechtlich befugt ist, die Verfügung gegenüber dem Behandlungsteam durchzusetzen oder in Grenzfällen zu entscheiden. Der gerichtlich bestellte Betreuer kennt den Verfasser nicht aus eigener Anschauung; er prüft die Patientenverfügung und verschafft ihrem Inhalt Geltung, soweit er sie für ausreichend bestimmt hält. Eine vorhandene Vorsorgevollmacht hätte diesen Weg über das Betreuungsgericht entbehrlich gemacht.
Aktualität und Widerruf
§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB stellt klar, daß eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen werden kann. Das Gesetz setzt dafür keine Frist und verlangt keine Gegenzeichnung. Die Rücknahme kann durch eine mündliche Erklärung gegenüber dem behandelnden Arzt erfolgen. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Verfügung notariell beurkundet wurde.
Daraus ergibt sich eine praktische Frage: Wann wurde die Verfügung zuletzt überprüft? Eine Patientenverfügung, die jemand mit vierzig Jahren erstellt hat, muß nicht zwangsläufig den Willen mit sechzig Jahren widerspiegeln. Lebensumstände und persönliche Haltung zum Thema Behandlung und Sterben können sich verändern. Anders als bei einem Testament, das durch ein neueres Testament ersetzt wird, gibt es bei der Patientenverfügung keine automatische Aktualisierung. Eine erneute handschriftliche Datierung mit Unterschrift signalisiert dem behandelnden Personal, daß der Wille geprüft und bestätigt wurde. Eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung besteht nicht; das Fehlen einer Datumsbestätigung kann aber Zweifel an der Aktualität des dokumentierten Willens aufwerfen.
Daß die Bestimmtheitsanforderung weiterhin Maßstab ist, hat der BGH zuletzt mit Beschluß vom 5. Februar 2025 (XII ZB 547/24) bekräftigt. Eine wirksame Patientenverfügung schließt danach auch in psychiatrischen Behandlungssituationen die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme aus, soweit die Verfügung eine Regelung dazu enthält und auf die konkrete Behandlungssituation paßt.
Was bleibt
Eine Patientenverfügung, die nur allgemeine Wünsche formuliert, ohne auf konkrete Krankheitssituationen einzugehen, entfaltet keine Bindungswirkung. Sie wird zu einem Dokument, das Hinweise auf den mutmaßlichen Willen gibt, nicht mehr. Ob dieser Hinweis im Ernstfall ausreicht, hängt von den handelnden Personen ab, nicht von einer rechtlich gesicherten Anordnung des Verfassers.
Die Kombination aus einer inhaltlich ausreichend bestimmten Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht schafft zwei Sicherungsebenen: den Inhalt der Entscheidung und die Person, die ihn umsetzt. Eine ausreichend bestimmte Verfügung entlastet zugleich den Bevollmächtigten von der inhaltlichen Entscheidung. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente privatschriftlich errichtet oder notariell beurkundet wurden; die notarielle Form leistet die Belehrung über die Bestimmtheitsanforderungen und sichert die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung ab.
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.
Tobias Scheidacker
Notar in Berlin

