Kann jemand seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst regeln, sieht das deutsche Recht zwei Wege vor: die gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB oder die privatautonome Vorsorge durch eine Vollmacht. Die Betreuung ist gesetzlich nachrangig und entfällt, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert also die Betreuungsanordnung.
Subsidiarität: Vollmacht vor Betreuung
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1814 BGB. Danach bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr besorgen kann, einen rechtlichen Betreuer. Die Bestellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen; sie ist aber ausdrücklich nachrangig gegenüber einer erteilten Vollmacht. Wer wirksam bevollmächtigt hat, bleibt von einer staatlichen Betreuung verschont.
Fehlt eine Vollmacht, entscheidet das Gericht, wer zum Betreuer bestellt wird. Es ist dabei an die Wünsche des Betroffenen gebunden, soweit diese vor Einleitung des Verfahrens geäußert wurden und bekannt sind. Wer in der akuten Situation nichts mehr äußern kann, hat diesen Einfluß verloren. Das Betreuungsgericht behandelt die gerichtliche Bestellung als Ultima ratio; ohne Vollmachturkunde bleibt jedoch nur dieser Weg.
Was eine Vorsorgevollmacht regeln kann und was nicht
Die Vorsorgevollmacht ist ein privatrechtliches Instrument. Sie ermächtigt eine Vertrauensperson, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln — ohne Einschaltung eines Gerichts. Der Umfang richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Für bestimmte Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfaßt. Dazu zählen die Einwilligung in gefährliche ärztliche Maßnahmen, die freiheitsentziehende Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen. Eine allgemein gehaltene Generalklausel reicht für diese Maßnahmekategorien nicht aus.
Im engeren Sinne betrifft die Vorsorgevollmacht die Personensorge: medizinische Entscheidungen, Aufenthaltsbestimmung, Pflegefragen. Vermögensangelegenheiten (insbesondere Grundstücksverkäufe, Bankgeschäfte, Darlehensaufnahme) werden üblicherweise durch eine Generalvollmacht abgedeckt, die mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden kann. Ich beurkunde beides in der Regel in einer Urkunde, weil die Trennlinie zwischen Vermögens- und Personensorge im Alltag kaum sauber zu ziehen ist. Die Entscheidung, in ein Pflegeheim zu wechseln, hat immer auch vermögensrechtliche Konsequenzen.
Die Grundstücksklausel und warum Banken eigene Anforderungen stellen
Wer für den Vollmachtgeber ein Grundstück erwerben, veräußern oder belasten will, braucht eine Vollmacht, die genau das ausdrücklich erlaubt. Der Grund ist § 311b BGB: Verträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis gilt auch für die Vollmacht selbst, soweit sie zum Abschluß eines solchen Vertrags erteilt wird — eine privatschriftliche Vollmacht genügt dann grundsätzlich nicht, weil das Grundbuchamt eine in öffentlicher Form erteilte oder zumindest beglaubigte Vollmacht verlangt.
Banken stellen ihrerseits Anforderungen, die über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Ein DNotI-Gutachten vom 5. Dezember 2024 (Az. a02f9ec9) hält fest, daß Kreditinstitute in der Praxis eine notariell beurkundete Vollmacht verlangen, bevor sie dem Bevollmächtigten Zugang zum Online-Banking einräumen oder Kontoverfügungen freigeben. Das DNotI bestätigt zugleich, daß eine Vorsorgevollmacht nach § 1820 BGB zur Einrichtung von Online-Banking berechtigt, sofern der entsprechende Aufgabenbereich in der Vollmacht ausdrücklich aufgenommen ist. Aus der Beratungspraxis kennen wir das umgekehrte Muster: Eine privatschriftliche Vollmacht wird vorgelegt, von der Bank zurückgewiesen, und der Auftrag landet erst dann beim Notariat.
Privatschriftliche und notarielle Vollmacht im Vergleich
Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht ist nach deutschem Recht grundsätzlich formfrei wirksam. Das Gesetz schreibt für die Vorsorgevollmacht keine notarielle Form vor. Trotzdem sprechen erhebliche praktische Gründe für die notarielle Beurkundung.
Die notarielle Beurkundung wirkt als zeitnaher Nachweis der Geschäftsfähigkeit. Nach § 11 Abs. 1 BeurkG muß die Beurkundung abgelehnt werden, wenn der Notar von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist; bestehen Zweifel, sind sie in der Niederschrift festzuhalten. Liegen keine Zweifel vor, wird die Geschäftsfähigkeit nicht eigens vermerkt — die Beurkundung selbst ist der Beleg, daß der Notar keinen Anlaß für eine Ablehnung oder einen Zweifelsvermerk hatte. Entstehen später Zweifel an der Erinnerungs- oder Einsichtsfähigkeit, trägt genau diese amtliche Wahrnehmung im Zeitpunkt der Urkundsaufnahme. Eine privatschriftliche Vollmacht läßt sich von Banken, Behörden oder Gerichten anzweifeln, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung bereits erkennbar eingeschränkt war. Hinzu kommt: Nur eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht ist unmittelbar beim Grundbuchamt einsetzbar, und nur die notarielle Form öffnet den Weg zur Eintragung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK) ist ein bundesweites Verzeichnis, das im Ernstfall vom Betreuungsgericht abgefragt wird. Ist eine Vollmacht dort eingetragen, erfährt das Gericht bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens sofort, daß eine Vollmacht existiert — und sieht von der Betreuungsanordnung ab. Privatschriftliche Vollmachten lassen sich zwar ebenfalls eintragen, doch ohne notarielle Beurkundung fehlt der Nachweis der geprüften Geschäftsfähigkeit, den Banken und Behörden in der Praxis erwarten.
Das Betreuungsrecht nach der Reform 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht, das das Vormundschafts- und Betreuungsrecht grundlegend umgestaltet hat. Der Subsidiaritätsgrundsatz — Vollmacht vor Betreuung — ist nun explizit in § 1814 BGB verankert. Das Reformgesetz stärkt die Stellung des Bevollmächtigten gegenüber dem Betreuer und präzisiert die Befugnisse des Betreuungsgerichts zur Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 BGB für Fälle, in denen der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers nicht pflichtgemäß wahrnimmt.
Die gesetzgeberische Wertung ist damit eindeutig: Die selbstbestimmte Vorsorge durch Vollmacht hat Vorrang vor der staatlichen Betreuung. Ein Betreuungsgericht, das ein Verfahren einleitet, prüft zuerst, ob eine Vollmacht existiert; bestätigt sich das, stellt es das Verfahren in der Regel ein. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025), das die Betreuervergütung pauschalisiert und im Schnitt um 12,7 Prozent anhebt; die laufenden Kosten einer gerichtlichen Betreuung treten dadurch noch deutlicher gegenüber den einmaligen Notarkosten der Eigenvorsorge hervor.
Was eine Vollmacht kosten darf
Die Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist der Geschäftswert bei allgemeinen Vollmachten nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei werden Umfang der Vollmacht und Vermögen des Vollmachtgebers angemessen berücksichtigt. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens nicht übersteigen. Fehlen genügende Anhaltspunkte, ist von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen.
Die Vorsorgevollmacht ist als einseitige Erklärung nach Nr. 21200 des Kostenverzeichnisses (1,0-Gebühr, mindestens 60 Euro) zu beurkunden. Bei einem Geschäftswert von 5.000 Euro liegt die Mindestgebühr daher bei 60 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; mit steigendem Vermögen erhöht sich der Geschäftswert entsprechend, bleibt aber nach § 98 Abs. 4 GNotKG auf höchstens 1 Million Euro gedeckelt. Werden Vorsorgevollmacht, Testament und Patientenverfügung im selben Termin beurkundet, entstehen je gesonderte Beurkundungsverfahren mit eigenem Geschäftswert. Die Kombination ist gleichwohl sinnvoll, weil die Dokumente inhaltlich aufeinander abgestimmt sein müssen.
Ein praktischer Hinweis zur Untervollmacht
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Dezember 2025 (Az. XII ZB 291/25) zu einer Fallkonstellation entschieden, die in der Beratungspraxis regelmäßig untergeht: Erteilt der Hauptbevollmächtigte einer dritten Person eine Untervollmacht und verstirbt anschließend, erlischt die Untervollmacht im Zweifel mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Der zugrundeliegende Sachverhalt betraf das gängige Formular des Bundesjustizministeriums, in dem die Erteilung von Untervollmachten lediglich angekreuzt war. Der BGH stützt seine Auslegung darauf, daß die Vorsorgevollmacht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten beruht; eine Fortgeltung der Untervollmacht über dessen Tod hinaus müsse, wenn sie gewollt sei, ausdrücklich in der Vollmacht angeordnet werden. Eine lückenlose Vertretungskette über den Tod des Hauptbevollmächtigten hinaus läßt sich nur sichern, wenn der Fortbestand der Untervollmacht in der Vollmachturkunde ausdrücklich angeordnet ist.
Was wir im Notariat für die Beurkundung benötigen
Für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht — mit oder ohne Testament und Patientenverfügung — versenden wir vorab einen Entwurf. Benötigt werden die Personalien aller Beteiligten (Vollmachtgeber und Bevollmächtigte) sowie eine Vorstellung vom Umfang der Vollmacht. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob die Vollmacht nur die Personensorge oder auch Vermögensangelegenheiten erfaßt, ob Grundstücksgeschäfte ausdrücklich eingeschlossen werden sollen und wie mit der Untervollmacht zu verfahren ist. Diese Punkte werden im Entwurf abgebildet und vor dem Beurkundungstermin abgestimmt.
Die Eintragung in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgt auf Wunsch unmittelbar nach der Beurkundung. Die Registrierungsgebühr beträgt 20,50 Euro bei Online-Anmeldung mit Lastschrifteinzug, 23,50 Euro bei postalischer Anmeldung.
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.
Tobias Scheidacker
Notar in Berlin

