Notarkosten beim Immobilienkauf
Was kostet die Beurkundung eines Kaufvertrags? Die Frage wird uns zu Beginn eines Auftrags häufiger gestellt. Eine verbindliche Zahl kann ich zu diesem Zeitpunkt nicht nennen – und das liegt nicht an fehlender Auskunftsbereitschaft, sondern am Kostenrecht selbst.
Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt. Ich kann weder mehr noch weniger verlangen. Trotzdem steht die endgültige Höhe erst nach der Beurkundung fest, weil zu viele Variablen vom konkreten Vertragsinhalt und von der Abwicklung abhängen. Dieser Artikel erklärt das System dahinter.
Notarkosten sind gesetzlich festgelegt – ohne Verhandlungsspielraum
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt sämtliche Gebühren, die ein Notar erheben darf. § 17 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet den Notar, diese Gebühren zu erheben – nicht weniger, nicht mehr. Eine freie Preisgestaltung gibt es nicht, anders als etwa bei Rechtsanwälten, die in bestimmten Grenzen Honorarvereinbarungen treffen können. Das gilt für jeden Notar in Deutschland, unabhängig von Standort, Kanzleigröße oder Spezialisierung. Ein Notar in Berlin-Mitte berechnet für denselben Kaufvertrag exakt dieselben Gebühren wie ein Notar in Spandau oder in München.
Das hat für beide Seiten Konsequenzen. Für Sie als Auftraggeber bedeutet es: Ein Preisvergleich zwischen Notaren erübrigt sich, denn die Kosten sind überall gleich. Für das Notariat bedeutet es: Bei kleinen Geschäftswerten decken die Gebühren den Aufwand nicht, bei großen Transaktionen fallen sie höher aus. Im Ergebnis ist es eine gesetzlich gewollte Mischkalkulation, die den laufenden Betrieb des Notariats – Personal, Technik, Haftpflichtversicherung, Infrastruktur – dauerhaft finanzieren soll. Das Gesetz nimmt in Kauf, daß ein Kaufvertrag über eine Garage für 15.000 EUR im Notariat denselben Bearbeitungsaufwand verursacht wie ein Kaufvertrag über eine Gewerbefläche für 500.000 EUR, die Gebühren aber deutlich auseinanderliegen.
Das Zusammenspiel von Gegenstandswert und Gebührensatz
Notarkosten werden nach einem zweigliedrigen System berechnet. Zunächst wird der Gegenstandswert bestimmt – das Gesetz spricht vom „Geschäftswert". Beim Immobilienkaufvertrag ist das in aller Regel der Kaufpreis. Sodann wird in der Gebührentabelle B (Anlage 2 zum GNotKG) nachgeschlagen, welche einfache Gebühr diesem Geschäftswert zugeordnet ist. Diese einfache Gebühr heißt 1,0-Gebühr und ist die Basisgröße, von der sich alle weiteren Gebühren ableiten.
Die 1,0-Gebühr wird mit einem Faktor multipliziert, den das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) für die jeweilige notarielle Tätigkeit festlegt. Ein Kaufvertrag löst eine 2,0-Gebühr aus – das Doppelte der Basisgröße. Eine Grundschuldbestellung löst eine 1,0-Gebühr aus, also genau den Tabellenwert. Der Faktor spiegelt den typisierten Aufwand der jeweiligen Tätigkeit wider: Ein Kaufvertrag mit seiner umfangreichen Beratungspflicht, dem Vertragsentwurf, der Verlesung und der anschließenden Abwicklung wird höher bewertet als eine Grundschuldbestellung, die im wesentlichen der Umsetzung eines standardisierten Bankformulars dient. Gesetzliches Differenzierungskriterium ist hier freilich die Einseitigkeit der Grundschuld, während bei einem Vertrag immer zwei (oder mehr) Seiten beteiligt sind.
Aufgebaut ist die Tabelle degressiv – und diese Degression erklärt, warum die Notarkosten bei steigendem Kaufpreis zwar absolut steigen, relativ zum Kaufpreis aber sinken. Bei einem Geschäftswert von 300.000 EUR beträgt die 1,0-Gebühr 635 EUR. Genauer: Der Tabellenwert für den nächsthöheren Geschäftswert von 320.000 EUR, denn 300.000 EUR ist kein exakter Tabellenwert – die Tabelle arbeitet mit festen Stufen, und der Geschäftswert wird stets auf die nächsthöhere Stufe aufgerundet. Bei 1.500.000 EUR liegt die 1,0-Gebühr bei 2.535 EUR – also nicht fünfmal so hoch, obwohl der Geschäftswert fünfmal so hoch ist. Das Verhältnis von Gebühr zu Geschäftswert sinkt mit steigendem Wert. Für den Käufer einer hochpreisigen Immobilie sind die Notarkosten im Verhältnis zum Kaufpreis prozentual geringer als für den Käufer einer Einzimmerwohnung.
Warum sich der Geschäftswert mit dem Vertragsinhalt ändert
Der Kaufpreis bildet beim einfachen Immobilienkaufvertrag den Geschäftswert. Aber ein Kaufvertrag ist nicht immer nur ein Kaufvertrag. Sobald die Vertragsgestaltung über den reinen Kauf hinausgeht, können sich zusätzliche Geschäftswerte ergeben oder der bestehende Geschäftswert kann sich verändern.
Ein Verkäuferdarlehen – der Verkäufer leiht dem Käufer einen Teil des Kaufpreises – begründet ein eigenes Beurkundungsgeschäft mit eigenem Geschäftswert. Es wird kostenmäßig behandelt wie eine gesonderte Vereinbarung, weil es über den reinen Austausch von Immobilie gegen Kaufpreis hinausgeht. Wird zur Absicherung dieses Darlehens eine Grundschuld auf einem anderen Grundstück bestellt, entsteht ein weiterer Beurkundungsgegenstand. Übernimmt der Käufer bestehende Belastungen, kann das den Geschäftswert des Kaufvertrags beeinflussen – ein eigener Beurkundungsgegenstand entsteht dadurch nicht. Anders verhält es sich, wenn im Kaufvertrag neue Rechte bestellt werden: Ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten des Verkäufers, ein Rückerwerbsrecht oder eine Vormerkung zur Sicherung solcher Ansprüche haben möglicherweise Einfluß. Ob sich dieser in der Gebührenhöhe niederschlägt, hängt von weiteren Faktoren ab. Jede dieser Vertragskomponenten verändert potentiell die Gebührenberechnung, weil das GNotKG jede inhaltliche Komponente erfaßt und bewertet.
Für die Kostenberechnung bedeutet das: Solange der endgültige Vertragsinhalt nicht feststeht, steht auch der Geschäftswert nicht fest. Und der endgültige Vertragsinhalt steht – wenn alle Beteiligten mitverhandeln und ihre Interessen einbringen – oft erst kurz vor der Beurkundung fest, manchmal erst im Termin selbst. Ein zunächst als reine Kaufpreiszahlung geplanter Vertrag kann sich im Laufe der Verhandlungen zu einem Vertrag mit Verkäuferdarlehen, Wohnrecht und Rücktrittsklausel entwickeln. Der Geschäftswert – und damit die Gebühren – verändern sich hierdurch.
Welche Gebühren beim Immobilienkauf anfallen
Das Kostenverzeichnis unterscheidet mehrere Gebührentatbestände, die bei einem Immobilienkauf typischerweise zusammenkommen. Die Beurkundungsgebühr (KV Nr. 21100 GNotKG) in Höhe einer 2,0-Gebühr erfaßt die Kernleistung: Beratung, Vertragsentwurf und Beurkundung. In dieser Gebühr steckt die gesamte Vorarbeit – die Abstimmung mit den Parteien, die Ausarbeitung des Vertragstextes, die Überarbeitung nach Wunsch der Parteien, die rechtliche Prüfung und die Durchführung des Beurkundungstermins. Eine gesonderte Berechnung einzelner Arbeitsschritte innerhalb der Beurkundung erfolgt nicht. Wird im selben Termin eine Grundschuld zur Finanzierung bestellt, fällt dafür eine eigene 1,0-Gebühr an (KV Nr. 21200), berechnet aus dem Nennbetrag der Grundschuld – nicht aus dem Kaufpreis.
Neben der Beurkundung fallen weitere Gebühren an. Die Vollzugsgebühr (KV Nr. 22110, 0,5-Gebühr) entsteht, wenn ich im Anschluß an die Beurkundung Vollzugstätigkeiten erbringe – etwa die Einholung von Löschungsbewilligungen bei der Bank des Verkäufers, die Anforderung eines Negativattests zum Vorkaufsrecht beim Bezirksamt oder die Einholung der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG. Vollzugstätigkeiten sind all jene Handlungen, die nötig sind, damit der beurkundete Vertrag auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Die Betreuungsgebühr (KV Nr. 22200, 0,5-Gebühr) deckt die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und der Eigentumsumschreibung ab – also die laufende Kontrolle, ob alle Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind, und die Mitteilung an die Beteiligten, daß der Kaufpreis gezahlt werden kann.
Für diese beiden Gebühren gilt eine Besonderheit, die das Kostenrecht von einer freien Honorarvereinbarung unterscheidet: Unabhängig davon, wie viele Einzeltätigkeiten im Rahmen des Vollzugs oder der Betreuung anfallen, entsteht nach § 93 GNotKG nur eine Gebühr. Ob ich eine Löschungsbewilligung einhole oder fünf, ob ich eine Verwalterzustimmung anfordere oder nicht – die Vollzugsgebühr bleibt dieselbe. Ein Kaufvertrag, bei dem drei Grundpfandrechte zu löschen sind und zusätzlich ein Negativattest zum Vorkaufsrecht eingeholt werden muß, kostet in der Vollzugsgebühr exakt so viel wie ein Kaufvertrag mit nur einer Löschungsbewilligung. Ob die Vollzugsgebühr überhaupt anfällt, hängt allerdings davon ab, ob Vollzugstätigkeiten erforderlich sind. Ein Kaufvertrag ohne einzuholende Genehmigungen oder Bewilligungen löst keine Vollzugsgebühr aus – in der Praxis ein nicht so häufiger Fall, weil auf nahezu jeder finanzierten Immobilie Grundpfandrechte lasten, die gelöscht werden müssen.
Treuhandgebühr und Notaranderkonto
Zwei Gebührentatbestände sind besonders schwer vorherzusagen, weil ihre Bemessungsgrundlage erst nach der Beurkundung feststeht.
Die Treuhandgebühr (KV Nr. 22201, 0,5-Gebühr) entsteht, wenn ich Treuhandaufträge Dritter bearbeite. Ein typisches Beispiel: Die finanzierende Bank des Verkäufers übersendet die Löschungsbewilligung für die noch eingetragene Grundschuld nur unter einer Auflage. Sie verlangt, daß der Ablösebetrag – also der Restbetrag des Verkäuferdarlehens – auf ein bestimmtes Konto gezahlt wird, bevor ich die Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt weiterleite. Ich übernehme damit eine Treuhandfunktion: Ich verwahre die Löschungsbewilligung und gebe sie erst frei, wenn die Auflage erfüllt ist. Der Geschäftswert dieser Treuhandgebühr richtet sich nach dem Ablösebetrag – und den kennen wir erst, wenn die Bank ihn mitteilt, was erst nach der Beurkundung verbindlich möglich ist. Bei einem Verkäufer mit drei abzulösenden Darlehen bei zwei verschiedenen Banken entstehen zwei gesonderte Treuhandgebühren mit unterschiedlichen Geschäftswerten, weil jede Bank einen eigenen Treuhandauftrag erteilt.
Das Notaranderkonto (Verwahrungsgebühr nach KV Nr. 25300 GNotKG) wird eingerichtet, wenn der Kaufpreis über mein Anderkonto abgewickelt wird. Das bedeutet: Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf ein von mir als Notar verwaltetes Konto. Von dort aus zahle ich die einzelnen Beträge an die jeweiligen Empfänger aus – den Ablösebetrag an die Verkäuferbank, den Restbetrag an den Verkäufer, gegebenenfalls einen Teilbetrag an einen Dritten mit Pfandrecht. Nach § 124 GNotKG richtet sich der Geschäftswert der Verwahrungsgebühr nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. Werden aus dem Anderkonto mehrere Auszahlungen an verschiedene Empfänger geleistet – etwa der Ablösebetrag an die Verkäuferbank und der Restbetrag an den Verkäufer –, ist der Geschäftswert der jeweilige Einzelauszahlungsbetrag, nicht die Summe aller Auszahlungen. Erst nach Abschluß der letzten Auszahlung stehen die Gebühren hierfür fest.
Nicht jeder Kaufvertrag erfordert ein Notaranderkonto. Der Regelfall ist die Direktzahlung: Der Käufer zahlt an die jeweiligen Empfänger, nachdem ich die Fälligkeit des Kaufpreises festgestellt habe. Ein Notaranderkonto kommt dann in Betracht, wenn die Abwicklung besondere Sicherungsinteressen erfordert, etwa bei vorzeitig gewünschter Übergabe.
Beispiel für spontane Änderungen der Kosten
Ein schönes Beispiel für Kostenänderungen ist, was passiert, wenn eine Partei am Beurkundungstermin nicht persönlich teilnehmen kann. Wir haben das gelegentlich: Flüge verspäten sich, ein Zug kommt nicht (gerade jetzt im Winter, wo ich diesen Artikel verfasse) oder es ist etwas anderes dazwischengekommen. Die betreffende Partei ruft ihren Makler an, der auch zum Termin kommt, und bittet ihn, sie in mündlicher Vollmacht oder vollmachtlos zu vertreten.
Wird eine Partei im Termin durch einen Bevollmächtigten vertreten, ändert sich an den Beurkundungskosten zunächst nichts – vorausgesetzt, die Vollmacht liegt notariell beglaubigt vor. Der Bevollmächtigte handelt dann für die abwesende Partei, der Vertrag wird beurkundet, und die Gebühren bleiben wie geplant.
Liegt keine beglaubigte Vollmacht vor, tritt ein anderer Mechanismus ein. Der Vertreter handelt als mündlich bevollmächtigter oder als vollmachtloser Vertreter. Ich beurkunde den Vertrag, und die vertretene Partei muß den Vertrag anschließend genehmigen – durch eine gesonderte Erklärung, die ihrerseits notariell beglaubigt werden muß. Für den Entwurf und die Beglaubigung dieser Genehmigungserklärung fällt eine zusätzliche Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung an (0,2-Gebühr nach KV Nr. 25100 GNotKG, mindestens 20 EUR, höchstens 70 EUR). Bei einem Geschäftswert von 300.000 EUR wäre die rechnerische 0,2-Gebühr zwar 127 EUR, durch die Deckelung auf 70 EUR bleibt der Betrag gering – aber es ist ein Kostenpunkt, der in keiner Vorabberechnung auftaucht, weil er von einem Umstand abhängt, der am Tag der Beurkundung eintritt. Des weiteren ist das Einholen der Genehmigung eine Vollzugstätigkeit. Wenn es andere Vollzugstätigkeiten in der Sache gibt, ändert die Genehmigung nichts, sie fällt nur einmal an, unabhängig von der Zahl der Vollzugstätigkeiten. Gibt es hingegen keine anderen Vollzugstätigkeiten, löst die Einholung der Genehmigung die Vollzugsgebühr aus, die andernfalls nicht angefallen wäre.
An diesem Punkt zeigt sich das Problem der Vorabprognose: Ob eine Partei persönlich erscheint, ob sie eine notarielle Vollmacht mitbringt oder ob sie sich spontan vertreten läßt, steht am Tag des Termins fest – nicht in dem Moment, in dem jemand nach den voraussichtlichen Kosten fragt.
Warum eine verbindliche Vorabauskunft schwierig ist
Ausländische Auftraggeber – Investoren, Projektentwickler, Immobilienfonds – bitten vor der Beauftragung mitunter um einen Kostenvoranschlag an. Das ist nachvollziehbar: Wer eine Transaktion plant, will die Nebenkosten kalkulieren. Auch Privatpersonen fragen, was „ungefähr" auf sie zukommt.
Wie dargelegt ist das schwierig. Zu viele Variablen sind zum Zeitpunkt der Anfrage noch unbekannt. Der endgültige Vertragsinhalt steht vor der Beurkundung nicht fest – er entwickelt sich im Laufe der Vertragsverhandlungen. Die Zahl und Art der Grundpfandrechte, die der Verkäufer ablösen muß, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug und den Bankauskünften, die erst im Laufe der Abwicklung vollständig vorliegen. Ob ein Notaranderkonto benötigt wird, hängt von den Sicherungsinteressen der Parteien ab. Die Ablösebeträge der Verkäuferbank teilt die Bank erst nach der Beurkundung mit. Ob Genehmigungen einzuholen sind – etwa ein Negativattest zum Vorkaufsrecht oder eine Verwalterzustimmung – hängt vom Objekt ab. Jede Annahme, die sich im Verlauf der Abwicklung als falsch herausstellt, verändert das Ergebnis.
Ich erteile deshalb im Vorfeld ungern eine Gebührenauskunft – nicht aus Intransparenz, sondern weil eine solche Auskunft suggeriert, die Kosten stünden fest, und weil die Parteien auf Basis der Kostenprognose eine Erwartungshaltung entwickeln, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dann nicht richtig ist und an die ich mich auch nicht gebunden halten darf, weil ich abrechnen muß, was nach dem Gesetz vorgesehen ist, nicht was wir anfangs erwartet hatten. Vor der Beurkundung kann ich nur eine Größenordnung benennen, die auf bestimmten Annahmen beruht. Ändern sich die Annahmen, ändert sich die Größenordnung. Die endgültige Kostenrechnung ergibt sich aus dem, was tatsächlich beurkundet und abgewickelt wurde.
Drei Rechenbeispiele für den Immobilienkauf
Die folgenden Beispiele zeigen die Gebührenstruktur für einen Kaufvertrag in drei Größenordnungen. Alle Beträge sind Nettobeträge nach der Gebührentabelle B in der Fassung ab dem 1. Juni 2025 (KostRÄG 2025); die Umsatzsteuer von 19 % kommt jeweils hinzu. Die Grundbuchkosten (Eigentumsumschreibung, Grundschuldbestellung im Grundbuch) sind gesondert und hier nicht dargestellt. Die Beispiele gehen vom Standardfall aus: Kaufvertrag mit Grundschuldbestellung, Vollzugs- und Betreuungstätigkeit, ohne Notaranderkonto und ohne Treuhandaufträge.
Beispiel 1: Eigentumswohnung, Kaufpreis 300.000 EUR, Grundschuld 240.000 EUR
Die 1,0-Gebühr bei einem Geschäftswert von 300.000 EUR beträgt 635 EUR (genauer: der Tabellenwert für den nächsthöheren Geschäftswert von 320.000 EUR). Für die Beurkundung des Kaufvertrags fällt eine 2,0-Gebühr an, also 1.270 EUR. Hinzu kommen die Vollzugsgebühr (0,5 × 635 = 317,50 EUR) und die Betreuungsgebühr (0,5 × 635 = 317,50 EUR). Die Grundschuldbestellung über 240.000 EUR wird nach ihrem eigenen Geschäftswert berechnet – nicht nach dem Kaufpreis. Die 1,0-Gebühr für 240.000 EUR beträgt 485 EUR, ergänzt um die zugehörige Vollzugs- und Betreuungsgebühr von zusammen 485 EUR. Die Notargebühren belaufen sich auf insgesamt rund 2.875 EUR netto, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer – also rund 3.420 EUR brutto.
Beispiel 2: Mehrfamilienhaus, Kaufpreis 1.500.000 EUR, Grundschuld 1.200.000 EUR
Bei 1.500.000 EUR Geschäftswert liegt die 1,0-Gebühr bei 2.535 EUR. Die 2,0-Beurkundungsgebühr beträgt damit 5.070 EUR. Vollzug und Betreuung zusammen ergeben 2.535 EUR. Die Grundschuldbestellung über 1.200.000 EUR (1,0-Gebühr: 2.055 EUR) mit Vollzug und Betreuung ergibt weitere rund 3.083 EUR. Die Notargebühren liegen bei rund 11.715 EUR netto, brutto rund 13.940 EUR. Kommt ein Notaranderkonto hinzu, steigt der Betrag um die Verwahrungsgebühr – bei Verwahrung des vollen Kaufpreises um weitere 2.535 EUR netto. Allein dieser Posten zeigt, warum die Frage „Wird ein Notaranderkonto eingerichtet?" die Kostenprognose erheblich beeinflußt.
Beispiel 3: Gewerbeobjekt, Kaufpreis 20.000.000 EUR, Grundschuld 15.000.000 EUR
Hier endet die Gebührentabelle B bei einem Geschäftswert von 3.000.000 EUR; oberhalb greift die Fortschreibung nach § 34 Abs. 2 GNotKG. Das Gesetz regelt eine lineare Fortschreibung: Für jeden weiteren angefangenen 500.000-EUR-Schritt oberhalb von 3.000.000 EUR wird ein fester Betrag zur letzten Tabellenstufe addiert. Die 1,0-Gebühr bei 20.000.000 EUR Geschäftswert beträgt 17.385 EUR. Die 2,0-Beurkundungsgebühr liegt damit bei 34.770 EUR. Vollzug und Betreuung zusammen: 17.385 EUR. Die Grundschuldbestellung über 15.000.000 EUR (1,0-Gebühr: 14.385 EUR) mit Vollzug und Betreuung kommt auf rund 21.578 EUR. Die reinen Notargebühren erreichen rund 80.925 EUR netto, brutto rund 96.300 EUR. Bei Abwicklung über ein Notaranderkonto und umfangreichen Treuhandaufträgen kann der Betrag deutlich darüber liegen.
Die Beispiele zeigen die Degression: Bei 300.000 EUR machen die Notarkosten (brutto, ohne Grundbuch) rund 1,1 % des Kaufpreises aus. Bei 1.500.000 EUR liegt der Anteil bei rund 0,9 %. Bei 20.000.000 EUR sind es noch rund 0,5 %. Für den Käufer einer kleinen Eigentumswohnung wiegen die Notarkosten im Verhältnis zum Kaufpreis spürbar schwerer als für den Käufer eines Gewerbeobjekts – obwohl die absoluten Beträge bei letzterem um ein Vielfaches höher sind.
Was die Beispiele nicht zeigen
Alle drei Rechenbeispiele gehen von einem geradlinigen Sachverhalt aus: Kaufvertrag, Grundschuld, Abwicklung. Die Praxis weicht davon ab. Sobald der Vertrag komplexere Elemente enthält, verändern sich die Gebühren.
Bei einem Bauträgervertrag etwa fallen neben der Beurkundungsgebühr auch Gebühren für die Treuhandabwicklung an, die sich aus der Ratenzahlung nach MaBV-Ratenplan ergibt. Ich bestätige die Grundvoraussetzungen der Fälligkeit – Vormerkung eingetragen, Lastenfreistellung gesichert –, nicht aber den Bautenstand selbst. Die Fälligkeit der einzelnen Raten richtet sich nach den Bautenstandsbestätigungen, die der Bauleiter ausstellt. Im Vertrag weise ich ausdrücklich darauf hin, daß die Prüfung des Baufortschritts außerhalb meines Auftrags liegt. Die Betreuungsgebühr entsteht dennoch, und der Geschäftswert kann sich verschieben, wenn die Ratenhöhe vom ursprünglichen Plan abweicht.
Der Unterschied zwischen einem einfachen Wohnungskauf unter Privatleuten und einer strukturierten Gewerbeimmobilientransaktion mit Treuhandabwicklung, mehreren Grundpfandrechten und umfangreichen Vollzugstätigkeiten kann bei den Notarkosten den Faktor zwei oder mehr ausmachen – bei identischem Kaufpreis.
Notarkostenrechner als erste Orientierung
Für eine erste Einschätzung der Größenordnung gibt es im Internet frei zugängliche Notarkostenrechner. Der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer erlaubt es, einen Geschäftswert einzugeben und den Gebührensatz auszuwählen – etwa 2,0 für einen reinen Kaufvertrag, 3,0 für einen Kaufvertrag mit Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten oder 1,0 für eine Grundschuldbestellung. Das Ergebnis zeigt die Gebühr nach § 34 GNotKG für den jeweiligen Posten. Der Grundbuch- und Notarkostenrechner von Interhyp geht einen Schritt weiter und addiert die typischen Gebührenpositionen eines Immobilienkaufs zu einer Gesamtschätzung, einschließlich der Grundbuchkosten.
Beide Rechner bilden den Standardfall ab. Mit den Informationen aus diesem Artikel können Sie die Eingaben einordnen: Welchen Geschäftswert setzen Sie an? Welche Gebührensätze kommen in Frage? Ob ein Notaranderkonto anfällt, ob Treuhandgebühren hinzukommen, ob eine vollmachtlose Vertretung die Kosten verändert – das kann der Rechner nicht wissen. Aber als Ausgangspunkt für die Kalkulation der Nebenkosten eines Immobilienkaufs leisten beide Rechner gute Dienste, solange der zugrunde liegende Sachverhalt dem Standardfall entspricht.
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Tobias Scheidacker
Notar in Berlin
Quellen und weiterführende Links
- Gebührenrechner der Bundesnotarkammer – Gebührenberechnung nach Geschäftswert und Gebührensatz
- Notarkostenrechner von Interhyp – Gesamtschätzung für Notar- und Grundbuchkosten beim Immobilienkauf
- Gebührentabelle B (Anlage 2 GNotKG) – offizielle Gebührentabelle
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 GNotKG) – Gebührensätze für einzelne Notartätigkeiten

