Wer eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt und zehn Jahre überlebt, hat sie pflichtteilsrechtlich nicht zwingend aus dem Nachlaß herausgenommen. Die zehnjährige Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt nicht mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, sondern erst, wenn der Schenker den wirtschaftlichen Genuß der Sache aufgibt. Bleibt der Nießbrauch beim Übergeber, ist der Genuß nicht aufgegeben. Die Frist beginnt nicht zu laufen, solange der Schenker den Ertrag der Sache zieht.
Diese Auslegung geht auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 zurück und ist seitdem für Quotennießbräuche und Geschäftsanteilskonstellationen ausdifferenziert worden. Das Deutsche Notarinstitut hat ihre Reichweite zuletzt im Januar 2025 (DNotI-Report 1/2025) systematisch durchgearbeitet. In der Vertragstechnik des Übergabevertrags entscheidet sich, ob die Frist überhaupt läuft.
Pflichtteilsergänzung als gesetzlicher Schutz
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlaß sichert, gleich was der Erblasser letztwillig bestimmt hat. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht den Abkömmlingen, dem Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Eltern zu. Der enterbte Berechtigte muß nicht darlegen, weshalb er sich übergangen fühlt. Der Anspruch entsteht aus der Stellung, nicht aus dem Sachverhalt.
Damit diese Garantie nicht durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird, ordnet § 2325 BGB an, daß Schenkungen des Erblassers für Zwecke des Pflichtteils dem Nachlaß hinzugerechnet werden. Aus diesem fiktiven, um die Schenkung erweiterten Nachlaß errechnet sich ein erhöhter Pflichtteil. Die Differenz zum gewöhnlichen Pflichtteil ist der Ergänzungsanspruch. Er richtet sich primär gegen den Erben, in den Grenzen des § 2329 BGB auch unmittelbar gegen den Beschenkten. Die Vorschrift greift unabhängig davon, ob die Schenkung an einen Dritten oder an einen anderen Pflichtteilsberechtigten erfolgte.
Die Zehnjahresfrist und ihre Abschmelzung
Der Gesetzgeber hat die Härte des Ergänzungsanspruchs durch zwei Mechanismen gemildert. Eine Schenkung scheidet nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB vollständig aus der Berechnung aus, wenn zwischen Leistung und Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind. Innerhalb dieses Zeitraums reduziert sich der berücksichtigte Wert seit der Erbrechtsreform 2010 jährlich um ein Zehntel. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert angesetzt, im zweiten neun Zehntel, im neunten ein Zehntel, ab dem zehnten Jahr nichts mehr. Die Abschmelzung trägt dem Gedanken Rechnung, daß sich der Übergang mit der Zeit verfestigt: Der Schenker hat den Gegenstand und seinen Nutzen aus der Hand gegeben, der Beschenkte ihn übernommen.
Die Abschmelzung setzt allerdings voraus, daß die Frist überhaupt anläuft. Sie läuft erst mit dem an, was die Rechtsprechung den Genußverzicht des Erblassers nennt; die formale Eigentumsumschreibung allein genügt dafür nicht.
Warum der Nießbrauchsvorbehalt die Frist nicht beginnen läßt
Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) entschieden, daß eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB nur dann als „geleistet" gilt, wenn der Erblasser über die Aufgabe der formalen Eigentümerstellung hinaus auch darauf verzichtet, den Gegenstand im wesentlichen weiterhin zu nutzen. Wer sich einen umfassenden Nießbrauch zurückbehält, hat den Genuß der Sache nicht aufgegeben. Er nutzt sie dinglich gesichert weiter und zieht den wirtschaftlichen Ertrag. Die Schenkung ist damit nicht „geleistet", die Frist beginnt nicht.
Die wirtschaftliche Folge läßt sich an einer typischen Konstellation zeigen. Wird eine Eigentumswohnung im Wert von einer Million Euro auf das ältere Kind übertragen und dabei umfassender Nießbrauch vorbehalten, kann der Übergeber zwanzig Jahre überleben, ohne daß die Frist je in Gang gesetzt würde. Verstirbt er, wird die Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch des enterbten jüngeren Kindes mit dem vollen Wert angesetzt. Eine Abschmelzung findet nicht statt. Das Eigentum ist seit Jahrzehnten umgeschrieben, das pflichtteilsrechtliche Risiko ist unverändert hoch.
Diese Linie ist nicht auf den klassischen Vollnießbrauch am gesamten Grundstück beschränkt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sie auf Quotennießbräuche und auf Nießbrauchsrechte an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsanteilen ausgedehnt, sofern der Übergeber weiterhin den wesentlichen Ertrag zieht. Das DNotI-Gutachten vom Januar 2025 belegt das anhand einer im notariellen Alltag geläufigen Konstellation: Übertragen Eltern Geschäftsanteile auf ein Kind und behalten sich einen Quotennießbrauch von 95 Prozent vor, fehlt es an der wirtschaftlichen Ausgliederung; die Frist beginnt nicht. Erst wenn der Schenker substantiellen Verzicht auf den laufenden Ertrag leistet, gerät die zehnjährige Frist in Bewegung.
Das Wohnungsrecht ist nicht dasselbe Hemmnis
Die naheliegende Folgerung, was für den Nießbrauch gelte, gelte erst recht für das Wohnungsrecht, trifft nicht zu. Der BGH hat mit Urteil vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38) klargestellt, daß ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Fristbeginn grundsätzlich nicht verhindert. Anders als der Nießbrauch erfaßt das Wohnungsrecht typischerweise nur einzelne Räume und nicht die gesamte wirtschaftliche Nutzung. Es belastet den Beschenkten weniger und sichert dem Übergeber weniger als der Nießbrauch. Der Genußverzicht ist im Regelfall vollzogen, sobald die Eigentumsumschreibung erfolgt, und damit beginnt die Frist.
Eine Hemmung im Ausnahmefall hat der BGH offengelassen. Sie kommt in Betracht, wenn das Wohnungsrecht so umfassend ausgestaltet ist, daß es dem wirtschaftlichen Effekt eines Nießbrauchs gleichkommt, etwa beim alleinigen Wohnungsrecht an der gesamten Immobilie verbunden mit Mietnutzungsrechten oder weitgehenden Verwaltungsbefugnissen. Solche Ausgestaltungen begegnen vor allem bei Einfamilienhäusern, in denen der Übergeber das gesamte Objekt für sich beansprucht. Die Abgrenzung verlangt eine genaue Analyse der einzelnen Klauseln und ihrer wirtschaftlichen Wirkung; sie läßt sich nicht abstrakt vorab entscheiden.
Damit die Frist überhaupt anläuft, ist der Vorbehalt also genau zu dimensionieren. Ein dingliches Wohnungsrecht an einem Teil des Objekts läßt die Frist anlaufen, ein umfassender Nießbrauch tut das nicht. Die Wahl zwischen beiden Instrumenten hat damit neben der Versorgungsfunktion eine pflichtteilsrechtliche Konsequenz, die in der Vertragsplanung früh zu klären ist.
Wertberechnung und Fristbeginn als zwei getrennte Fragen
An die Linie der Rechtsprechung schließt sich ein zweiter Fragenkreis an, der mit dem ersten leicht vermengt wird. Die Hemmung des Fristbeginns nach § 2325 Abs. 3 BGB wird mit der Frage vermengt, ob der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs bei der Wertberechnung nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB wertmindernd zu berücksichtigen ist. Das DNotI-Gutachten von Januar 2025 hat die Trennung dieser beiden Vorschriften herausgearbeitet, weil sie in der Praxis ineinanderfließen.
Bei der Wertberechnung gilt das sogenannte Niederstwertprinzip. Der Wert der Schenkung wird einmal zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt, inflationsbereinigt mittels Verbraucherpreisindex auf den Tag des Erbfalls hochgerechnet, und einmal zum Erbfall, jeweils ohne Berücksichtigung des kapitalisierten Nießbrauchswerts. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag. In Märkten mit überwiegend steigenden Werten ist das in der Regel der inflationsbereinigte Schenkungszeitwert. Damit liegt der Anrechnungsbetrag in solchen Märkten unter dem heutigen Verkehrswert.
Die Wertberechnung sagt aber nichts darüber aus, ob die Frist läuft. Auch wenn der Nießbrauch bei der Bewertung außer Betracht bleibt, kann er den Fristbeginn nach Abs. 3 hemmen. Beide Vorschriften reagieren auf unterschiedliche Anliegen. Abs. 2 S. 2 schützt den Pflichtteilsberechtigten vor zwischenzeitlichen Wertverlusten; Abs. 3 S. 2 honoriert das Verhalten des Schenkers, der über lange Zeit auf den Genuß verzichtet hat. Werden beide unter denselben wirtschaftlichen Maßstab gestellt, führt das zu falschen Ergebnissen, und zwar in beiden Richtungen.
Wie sich die Konstellation in der Beratung auflösen läßt
In meiner Praxis kommt die Konstellation in zwei Varianten vor. Die Eltern eines erwachsenen Kindes stehen vor der Übergabe ihres Mehrfamilienhauses und denken zuerst an Erbschaftsteuer und an die eigene Versorgung. Pflichtteilsfragen kommen erst auf den Tisch, wenn man nach den Geschwistern fragt. Im anderen Fall sitzt das bedachte Kind selbst gegenüber, dem die Eltern vor zwölf Jahren übertragen haben, und fragt, ob die zehn Jahre nun „durch" seien. Die Antwort hängt dann von der Vertragstechnik der damaligen Übergabe ab; ein Kalenderdatum genügt dafür nicht.
Die belastbare Empfehlung ist in beiden Fällen, das pflichtteilsrechtliche Risiko nicht durch Konstruktionen wegzuverhandeln, sondern es offen zu kalkulieren. Ein umfassender Nießbrauch hat seine Berechtigung; die Versorgung im Alter ist regelmäßig der tragende Grund. Die Schenkung ist dann pflichtteilsrechtlich aber nicht aus dem Nachlaß heraus. Diese Folge entspricht der geltenden Rechtslage und ist kein Konstruktionsmangel. Die Frage richtet sich darauf, wie das Risiko in der Übergabe abgebildet wird.
Vertraglich kommen drei Wege in Betracht, das Risiko abzufedern. Die einfachste Variante ist eine Ausgleichszahlung des Beschenkten an den anderen Abkömmling, beurkundet zusammen mit der Übertragung; sie schafft eine wirtschaftliche Befriedigung außerhalb des erbrechtlichen Pflichtteilssystems und nimmt dem späteren Streit den Anlaß. Eine zweite Variante ist die Aufnahme einer Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB in den Schenkungsvertrag, sofern der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt ist. Sie bewirkt, daß der Wert der Schenkung später auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Am weitesten reicht der Pflichtteilsverzichtsvertrag des nicht-bedachten Abkömmlings nach § 2346 BGB, der den Anspruch beendet, statt ihn nur abzuschmelzen.
Pflichtteilsverzicht als strukturelle Lösung
Diese Beendigungswirkung greift unmittelbar mit der Beurkundung und überdauert spätere Vermögensentwicklungen. Der Pflichtteilsverzicht erfordert die gleichzeitige Anwesenheit von Erblasser und Verzichtendem und kann den Pflichtteil, den Pflichtteilsergänzungsanspruch oder beides erfassen. Mit dem Verzicht wird üblich eine Gegenleistung verbunden. Diese Verknüpfung folgt aus den wirtschaftlichen Erwartungen des Verzichtenden; rechtlich gefordert ist sie nicht.
Die Kombination aus Übertragung mit Nießbrauchsvorbehalt und gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht des nicht-bedachten Kindes löst das Problem an der Stelle, an der es entsteht. Die zehnjährige Frist bleibt zwar gehemmt, spielt aber keine Rolle mehr, weil der Anspruch beendet ist. Das ist die einzige Konstruktion, mit der der Übergeber seinen Vorgang im Kalender abhaken kann, ohne weitere Vorbehalte. Sie verlangt zwei Voraussetzungen: die Mitwirkung des nicht-bedachten Kindes und die Bereitschaft des Übergebers, dieses Kind über die Übertragung zu informieren. Fehlt eines von beiden, bleibt die Pflichtteilsergänzung als latentes Risiko bestehen, also als offene Geldforderung, die im Erbfall fällig wird.
Steuer- und pflichtteilsrechtliche Frist sind zwei verschiedene Uhren
In der Beratung werden die zehn Jahre der Pflichtteilsergänzung leicht steuerlich mitgedacht, weil die Schenkungsteuer mit denselben zehn Jahren für die Wiederaufladung des persönlichen Freibetrags arbeitet. Beide Fristen folgen aber unterschiedlichen Regeln. Steuerlich ist die Schenkung mit dem Vermögensübergang ausgeführt, pflichtteilsrechtlich beginnt die Frist mangels Genußverzichts gar nicht. Die steuerliche Rechnung kann vollständig aufgehen, während das pflichtteilsrechtliche Risiko ungeschmälert weiterbesteht.
Steuerliche Beratung gehört in die Hände des Steuerberaters; sie wird vom Notar nicht erbracht. Die unterschiedlichen Fristverläufe gehören aber in die Beurkundungsplanung. Eine Übertragung, die allein an steuerlichen Erwägungen ausgerichtet ist, läßt den pflichtteilsrechtlichen Teil unbeantwortet, den das Geschäft mit sich bringt.
Die Bemühung, den Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Konstruktionen zum Verschwinden zu bringen, scheitert in der Regel; nicht weil es keine guten Gestaltungen gäbe, sondern weil das Pflichtteilsrecht in seinen Grundlagen genau gegen solche Konstruktionen geschrieben wurde. Die Aufgabe heißt Management des Anspruchs, nicht seine Vermeidung. In dieser Richtung läßt sich die Übergabe so gestalten, daß sie den Beteiligten Rechtssicherheit verschafft, statt sie auf eine offene Forderung im Erbfall warten zu lassen.
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.
Tobias Scheidacker
Notar in Berlin

