Bei einem neuen Bauträgerprojekt steht die Anmeldung der Objekt-GmbH zum Handelsregister noch vor der ersten Immobilienbeurkundung an. Dieselbe Anmeldung folgt, wenn ein Gründer den operativen Geschäftsführer für sein Projekt einstellt und sich aus dem Tagesgeschäft zurückzieht, oder wenn ein Maklerbetrieb auf eine Holding-Struktur umgestellt wird. Der Weg in das Register läuft in diesen Konstellationen über das Notariat, und seit dem 1. Januar 2007 läuft er ausschließlich digital.
Die rechtliche Grundlage und der digitale Versand
Den Rahmen liefert § 12 Abs. 1 HGB: Anmeldungen zum Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für den Mandanten heißt das einen kurzen Termin bei mir — Identifikation, Unterschrift unter die Anmeldungserklärung, Beglaubigung mit Wahrnehmungsvermerk. Anschließend übermittle ich das Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur an das Registergericht. Seit der BGH-Entscheidung vom 26. November 2025 (II ZB 20/24) ist geklärt, daß für diese Beglaubigung ein einfaches elektronisches Zeugnis nach § 39a BeurkG genügt. Ein papiergebundenes Beglaubigungsverfahren entfällt; der Vorgang läuft medienbruchfrei.
Wann diese Anmeldung bei Immobilienprojekten und Maklerstrukturen anfällt
Die Objekt-GmbH-Gründung ist der umfangreichste Anlaß und fällt in der Berliner Bauträgerpraxis häufig mit dem Ankauf des Entwicklungsgrundstücks zusammen. In dieser Konstellation entstehen zwei Urkunden in kurzer Folge: zunächst die Gründungsurkunde der Objekt-GmbH, in der auch der erste Geschäftsführer bestellt wird, und unmittelbar danach der Ankaufsvertrag für das Grundstück, in dem die GmbH in Gründung als Käuferin auftritt. Sobald die Eintragung im Handelsregister vollzogen ist, genehmigt der Geschäftsführer den Ankaufsvertrag in der Form des § 29 GBO nach; erst dadurch wird das Geschäft für die Gesellschaft endgültig wirksam.
Vom Gründer kommen die mit seinem Gesellschaftsrechtsanwalt und seinem Steuerberater vorbereitete Satzung und die Liste der Gesellschafter. Die Versicherung des Geschäftsführers zu Vorstrafen und Berufsverboten gehört zur Registeranmeldung und wird im Notariat entworfen; der Geschäftsführer unterzeichnet sie im Termin. Das Stammkapital fließt erst nach der Beurkundung: Mit der beurkundeten Gründungsurkunde eröffnet die GmbH in Gründung ihr Bankkonto, die Einlage wird darauf eingezahlt, und der Einzahlungsnachweis geht zusammen mit der Anmeldung an das Registergericht. Vor der Beurkundung kann die Gesellschaft noch kein Konto eröffnen, weil sie als juristische Person erst mit der Urkunde entsteht. Zwischen Anmeldung und Eintragung liegen je nach Belastung des Registergerichts mehrere Tage bis Wochen — eine Größenordnung, die in die Planung gehört, wenn die Finanzierungszusage der Bank oder ein folgendes Closing an der Eintragung der GmbH hängt.
Beim Geschäftsführerwechsel im Übergang von der Aufbau- in die operative Phase rückt eine andere Frist in den Vordergrund. Solange im Register noch der Gründer als Geschäftsführer steht, wirkt diese Eintragung nach § 15 HGB gegenüber gutgläubigen Dritten weiter, auch wenn die Gesellschafterversammlung intern längst einen anderen bestellt hat. Wer als Investor in die operative Phase eines Bauprojekts eintritt oder eine Vermietungsgesellschaft an einen externen Geschäftsführer übergibt, hat ein Interesse daran, daß diese Außenwirkung sauber umgeschaltet ist. Ans Notariat kommen dann der Bestellungsbeschluß und die Abberufungserklärung für den ausscheidenden Geschäftsführer; die Versicherung des neuen Geschäftsführers wird wie bei der Erstgründung im Notariat entworfen. Der Beurkundungsteil entfällt, weil sich die Anmeldung auf eine Beglaubigung beschränkt.
Eine weitere Konstellation aus der Berliner Praxis ist die Umstrukturierung eines Maklerbetriebs vor der Skalierung. Wer aus einem Einzelgeschäft heraus mehrere Standorte oder Geschäftsfelder aufzieht, baut häufig eine Holding-Struktur, um die operative Gesellschaft vom Vermögensträger zu trennen. Aus einer solchen Umstrukturierung laufen mehrere Anmeldungen nacheinander an: zuerst die Gründung der Holding, anschließend die Übertragung der Anteile an der operativen Gesellschaft. Wird in der Holding ein eigener Geschäftsführer bestellt, kommt dessen Eintragung als weitere Anmeldung dazu. Jeder dieser Schritte wird einzeln über das Notariat ans Registergericht eingereicht.
Das Amtsgericht Charlottenburg und die Bearbeitungspraxis
In Berlin laufen sämtliche Handelsregistersachen zentral am Amtsgericht Charlottenburg auf, unabhängig vom Bezirk des Gesellschaftssitzes. Charlottenburg führt den größten Bestand eingetragener Gesellschaften in Deutschland; allein das schlägt sich in den Bearbeitungslaufzeiten nieder. Wir senden über die Notarsoftware ein, das Gericht arbeitet die Eingänge in der Reihenfolge ihres Eingangs ab.
Wenn das Gericht eine Beanstandung hat, geht eine Zwischenverfügung schriftlich an mich, nicht an den Mandanten. Ich bearbeite die Verfügung, gegebenenfalls in Rücksprache mit dem Mandanten und seinem Steuerberater, und reiche entweder die korrigierte Unterlage nach oder widerspreche der Verfügung. Für den Mandanten bedeutet das in der Regel keinen zusätzlichen Aufwand, wohl aber eine Verzögerung, die je nach Schwere der Beanstandung mehrere Wochen beträgt und einen geplanten Closing-Termin verschieben kann.
Elektronischer Rechtsverkehr und Notarsoftware
Die Übermittlung läuft über die elektronische Plattform der Bundesnotarkammer (XNP), die für die Zustellung an das Registergericht die EGVP-Infrastruktur (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) nutzt. Dokumente werden im maschinenlesbaren, durchsuchbaren Format eingereicht; eingescannte PDFs ohne Textebene nimmt das Gericht nicht an. Für die strukturierten Gesellschaftsdaten, vor allem die Gesellschafterliste, schreibt der Gesetzgeber ein XML-Format vor, das XNP automatisch aus den eingegebenen Daten erzeugt. Meine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift und das Notarsiegel; das Registergericht prüft anhand des Zertifikats der Bundesnotarkammer, ob die Signatur authentisch ist und von einem Notar stammt.
Eine physische Urkunde wird nicht mehr übermittelt.
Typische Beanstandungsgründe am AG Charlottenburg
Der häufigste Stolperstein in der Bearbeitungspraxis ist der Unternehmensgegenstand. Formulierungen wie „Handel mit Waren aller Art" oder „Erbringung von Dienstleistungen" akzeptiert das Gericht regelmäßig nicht; der Tätigkeitsschwerpunkt muß im Wortlaut erkennbar sein. Bei der Objekt-GmbH eines Bauträgers heißt das eine projektbezogene Fassung wie „Bebauung und Vermarktung des Grundstücks … in Berlin-Mitte"; eine pauschale Formulierung wie „Immobiliengeschäfte aller Art" trägt dagegen nicht. Daneben begegnen mir nicht formgerechte Gesellschafterbeschlüsse, etwa eine Beschlußniederschrift, die nicht den Vorgaben der Satzung entspricht, oder gelegentlich Firmenwortlaute, denen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Jede Beanstandung verlängert das Verfahren um Wochen; ob die Unterlagen schlüssig sind, klärt der Mandant am besten mit seinem Gesellschaftsrechtsanwalt und seinem Steuerberater, bevor der Beurkundungstermin angesetzt wird.
Daneben hat die Eintragung eine handfeste Außenwirkung. Eine GmbH entsteht im Innenverhältnis bereits mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags, gegenüber Dritten haftet sie aber bis zur Eintragung nach den Vorschriften über die Vor-GmbH. Solange diese Eintragung nicht erfolgt ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine handelsrechtlich gesicherte Außenkommunikation, etwa beim Abschluß von Mietverträgen oder bei Verhandlungen mit der Finanzierungsbank.
Was nicht über den Notar geht
Eine echte Ausnahme von der Notarpflicht des § 12 Abs. 1 HGB gibt es nicht; auch der Einzelkaufmann nach § 33 HGB läßt seine Unterschrift unter der Anmeldung notariell beglaubigen. Was es gibt, sind einzelne Werterleichterungen innerhalb des GNotKG; § 105 Abs. 5 GNotKG setzt etwa für reine Anschriftenänderungen einen Geschäftswert von 5.000 Euro fest. Für Genossenschaften, Vereine oder Partnerschaften gelten eigene Registrierungsregimes mit zum Teil abweichenden Formvorschriften.
Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.
Tobias Scheidacker
Notar in Berlin
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